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Aus juristischer Sicht sind jedoch Betriebserlaubnis und Haftpflichtversicherung unabhängige Tatbestände. Dazu gibt es einen ähnlich gelagerten Fall der auf der
Internetseite
http://www.thomasknauf.de
beschrieben.
In einem rechtskräftigen Urteil wurde festgestellt, dass eine Haftpflichtversicherung auch ohne bestehende Betriebserlaubnis gewährt werden muss. Die Urteile von Amts- und Landgericht Das Versicherungsgesetz besagt: PflVG § 5 Kontrahierungszwang der Versicherungsunternehmen (2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Im Gabler Wirtschaftslexikon steht: Wesentliche Zitate aus diesem Urteil: "Die Versicherung habe auch nicht die Aufgabe, eine wie auch immer geartete kontrollierende Funktion für zuzulassende Fahrzeuge vorzunehmen, sondern versicherungspflichtige Fahrzeuge zu versichern. Es gebe keine, auch keine quasi hoheitlichen Funktionen der Versicherer. Kontrollinstanz für das In-Verkehr-Bringen von zulassungsfreien Fahrzeugen sei nicht die Versicherungswirtschaft, sondern seien Ordnungsbehörde und Polizei. Auch hoheitliche Aufgaben könnten die Versicherer nicht von der Einhaltung der Pflicht aus § 5 PflVG freistellen." "Der TÜV überprüfe in der Praxis im Übrigen das Vorhandensein eines Versicherungskennzeichens , d. h. es müsse ein Versicherungsverhältnis bestehen, bevor die Betriebserlaubnis erteilt werde." In einem Kommentar schreibt der Kläger:
Die Urteile aus meinem Rechtsstreit finden Sie unter
http://www.thomasknauf.de/UrteileProvinzial.pdf (auf diese
Langfassung wird auch aus meinem Erfahrungsbericht (Teil 7) verlinkt). Lassen
Sie sich durch die Ablehnungen von Versicherungsagenten (und später evtl.
Versicherungszentralen) nicht irritieren: Die Versicherungspflicht besteht
unabhängig vom Bestehen einer Betriebserlaubnis! Und zwar für beide Parteien,
also auch für die Versicherung. Lassen Sie sich eine Ablehnung der
Versicherung unbedingt schriftlich geben. Wenn keiner der in §5 Abs. 4 PflVG
aufgeführten Gründe vorliegt, besteht für die Versicherung
"Kontrahierungszwang" (§5 Abs. 2), d.h. sie kann Ihren Antrag überhaupt nicht
wirksam ablehnen. Um dies durchzusetzen, hat sich der Gesetzgeber die
"Annahmefiktion" ausgedacht, d.h. das Versicherungsverhältnis kommt (in diesem
Fall für Sie ohne Prämienzahlung) allein durch Ihre Antragstellung nach 14
Tagen automatisch zustande. Mit der Ablehnung können Sie dann beweisen, dass
sie wirksam beantragt haben und somit Versicherungsschutz geniessen. Ein
Kennzeichen haben Sie dann zwar noch nicht und Diskussionen mit Ordnungshütern
(die ja keine Juristen sind und diese Feinheiten oft selbst nicht kennen) sind
nicht ausgeschlossen, aber es scheidet eine strafbare Handlung gem. §6 PflVG
aus. Und die kann (im hartnäckigen Wiederholungsfall) sehr unangenehm werden.
Der Staat lässt sich nicht auf der Nase herumtanzen und setzt die
Freiheitsstrafe ggf. tatsächlich durch.
Sollten Sie ohne Betriebserlaubnis im Straßenverkehr auffallen, liegt eine
Ordnungswidrigkeit vor, die mit bis zu €50 Bußgeld geahndet werden könnte. Mir
ist kein Segway-Fahrer bekannt, der derart in Anspruch genommen wurde. Die
Verfolgungsbehörden stellen immer auf den Versicherungsschutz ab, weil dessen
Fehlen als ein erheblich schwerwiegenderes Vergehen eingestuft ist.
Happy Gliding,
Dieses Urteil bezieht sich auf ein original Segway, für welches ohne existierende Betriebserlaubnis ein Versicherungskennzeichen beantragt wurde. Die technische Beschaffenheit des Fahrzeuges ist für das Urteil belanglos. Ich werde demnächst ein Versicherungskennzeichen beantragen und weiter berichten.
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