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Aber auch eine Teil-Lösung kann aufgezeigt werden. §1 5. entspricht den Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Der Gesichtspunkt der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) ist wohl der schwierigste und ggf. teuerste Aspekt in dieser Procedure. Die aktive und passive EMV ist sicher sinnvoll, um die eigene Sicherheit die anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Nach Aussage eines maßgeblichen Mitarbeiters des TÜV
Rheinland (zuständig für die Prüfung des original Segway) erfolgt die Prüfung in
einem technischen Labor, welches vom TÜV benannt werden kann. Die Prüfung unter
höchster Belastung der Elektronik und der Motoren in einer eigens für diesen
Zweck zu erstellenden mechanischen Messeinrichtung kostet mindestens 1000.-€.
Eine sehr wahrscheinliche Nachprüfung aufgrund der notwendigen Nachbesserungen
kostet etwa 500.-€. §2 1. einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung besitzt Eine Typgenehmigung (für den Fall einer Serienproduktion)
kommt in diesem Fall eher nicht in Frage. Sie ist mit weit höheren Gebühren
verbunden. 2. ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 in Verbindung mit § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt Das Versicherungskennzeichen ist beim Fahren mit einer
Geschwindigkeit von mehr als 6km/h erforderlich. Dies kann problemlos erworben werden, wenn
eine allgemeine Betriebserlaubnis vorliegt. Die Haftpflichtversicherung kostet zwischen 15.-€ (Leichtmofa) und 75.-€ (Moped). Dies hängt von der Einstufung des Fahrzeuges ab. Die Preise schwanken zusätzlich in Abhängigkeit von der gewählten Versicherungsgesellschaft. § 4 Verzögerungseinrichtung 2. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreicht. Diese Bedingung muss ebenfalls erfüllt werden. An einem einfachen Beispiel soll nun die Prüfungsmöglichkeit dargestellt werden. Eine Geschwindigkeit von 12.6 km/h entspricht v = 3.5 m/s. Zum Erreichen dieser Geschwindigkeit muss das Fahrzeug genau eine Sekunde beschleunigen (oder bremsen). In einer Sekunde legt das Fahrzeug einen Weg s = 0.5 ∙3,5
m/s2∙(1s)2 = 1,75 m zurück. § 5 Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn entsprechende Beleuchtungsteile von Fahrrädern oder auch elektrischen Rollstühlen verwendet werden. Bruchsicherheit, Blendungsfreiheit und Mindesthelligkeit sind erforderlich. Dies wird durch eine auf den Beleuchtungsteilen eingeprägte Prüf- und Zulassungsnummer sichergestellt. |
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