Jeder Selbstbauer überlegt, mit dem gebauten Fahrzeug auch
rechtmäßig am öffentlichen Verkehr teilzunehmen.
Diese Fahrzeuge werden als Mobilitätshilfen eingestuft und
unterliegen somit der Mobilitätshilfeverordnung (MobHV).
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Mob_Justiz
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Ausnahme
Ergebnisse
Daraus ergeben sich nachfolgende Bedingungen in Auszügen
mit Kommentaren zu den roten Textpassagen:
§ 1 Anwendungsbereich, Grundsatz der Verwendung
0. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20
km/h,
1. zweispuriges Kraftfahrzeug mit zwei parallel angeordneten
Rädern mit integrierter elektronischer Balance- Antriebs-, Lenk- und
Verzögerungstechnik,
2. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m,
3. eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer,
4. eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch
Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung
beeinflusst,
5. entspricht den Anforderungen der
Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über von Fahrzeugen verursachte
Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S.
15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.
81) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6. eine Anzeige für den Energievorrat.
§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen
1. einem genehmigten Typ entspricht oder
eine Einzelgenehmigung besitzt sowie
2. ein gültiges Versicherungskennzeichen
nach § 26 in Verbindung mit § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt
§ 4 Anforderung an die Verzögerungseinrichtung
1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und
2. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2
erreicht.
§ 5 Anforderung an die lichttechnischen
Einrichtungen
1. nach vorne wirkendem Scheinwerfer für weißes Licht (TA 23),
2. nach vorne wirkendem weißem Rückstrahler (TA 18),
3. an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht (TA
14b),
4. an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler (TA 18),
5. mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend (TA 18).
§ 6 Anforderung an die Schalleinrichtung
Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer
Glocke ausgerüstet ist.
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